Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 100
§ 100 – Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, normal normal für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, normal normal für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person, normal normal Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Hilfsmerkmale umfassen den Namen und die Anschrift des Auskunftspflichtigen.
- Bei Erhebungen nach § 99 ist die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle erforderlich.
- Bei gebietsübergreifender Hilfe nach § 28 wird die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers benötigt.
- Für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 ist die Kenn-Nummer der betreffenden Person erforderlich.
- Es müssen auch Name und Kontaktdaten einer Person angegeben werden, die für Rückfragen zur Verfügung steht.