Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 100

§ 100 – Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, normal normal für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, normal normal für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person, normal normal Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Hilfsmerkmale umfassen den Namen und die Anschrift des Auskunftspflichtigen.
  • Bei Erhebungen nach § 99 ist die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle erforderlich.
  • Bei gebietsübergreifender Hilfe nach § 28 wird die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers benötigt.
  • Für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 ist die Kenn-Nummer der betreffenden Person erforderlich.
  • Es müssen auch Name und Kontaktdaten einer Person angegeben werden, die für Rückfragen zur Verfügung steht.